Überfallsrecht

Obsternte an der Grundstücksgrenze: Eigentümer von Obstbäumen, deren Kronen in das Nachbargrundstück ragten, durften das Obst soweit ernten, wie sie mit der Hand reichen konnten. Der Rest wurde geschüttelt und mit dem Nachbarn geteilt (Lebach 1834, in anderen Gemeinden andere Verteilung möglich).