Kurzmitteilung-Archiv

 

Schiffelwirtschaft, Schiffelland
(Grafschaft Sponheim 1765, Flächenstatistik 1832)

Die Schiffelwirtschaft gab es insbesondere in der Eifel und im Hunsrück.
Die Rasenschicht wurde Ende April bis in den Mai hinein abgeschält. Die einzelnen Rasenstücke, auch Plaggen genannt, wurden zum Trocknen auf die Grasnarbe gelegt. Zwischen Heu- und Getreideernte wurden die trockenen Rasenstücke abgeklopft und mit Reisig zu Haufen aufgeschichtet. An einem trockenen und windigen Tag wurde der Haufen angezündet. Die entstandene Asche wurde zur Düngung auf dem Boden verteilt. In das vorbereitet Feld wurde im ersten Jahr Roggen, im zweiten meist Hafer und im dritten Jahr der genügsame Buchweizen gesät.
Nach der Anbauphase blieb das Schiffelland für 15 – 20 Jahre unberührt, es diente in dieser Zeit lediglich als magere Weide für Rinder und Schafe. Dann
begann das Schiffeln von Neuem.
(verwandt: RödernRothecken, Bed. b))

Quelle: Erläuterungen zur Schiffelwirtschaft, Magisterarbeit

 

Rödern, Rödermachen, Röderwirtschaft, Rottwirtschaft
(Kondelwad Wittlich um 1700)
(syn. Rothecken (Bed. b))

Waldfeldbau: Form der Niederwaldwirtschaft; nach einem Hieb wird ein- oder zweimal Getreide eingesät. Vermutlich wie folgende Regelung in den Berggegenden der Pfalz Ende 18.Jh.:
Niederwald wird nach 12, 15 bis 18 Jahren abgeholzt (auf den Stock). Liegengebliebenes Reisig wird mit Moos und Gras zu Asche verbrannt (Dünger). Im ersten Jahr wird Buchweizen, im 2. Jahr Korn angesät (durch brotbedürftige Untertanen).
Der Zyklus beginnt nach ca. 15 Jahren von neuem.

 

Hintersasse
syn. Unbespannter, Einspänniger, Handfrönder, Beisässer

Personen, die kein oder kaum Land besaßen, eingeschränktes Gemeinderecht (nur partielle Rechte an Wasser, Wald und Weide);
Hintersassen waren vom Grundherrn abhängig und da sie kaum eigenes Land besaßen, verdingten sie sich als Landarbeiter und Tagelöhner (keine Handwerker).
Es gab auch freie Hintersassen (Freisassen), die rechts- und vermögensfähig und nur zu wirtschaftlichen Leistungen verpflichtet waren.
Die halb- und unfreien Hintersassen (die „Hörigen„) ohne Grundbesitz waren zu Abgaben und Frondiensten verpflichtet.
(Abgr. SpannfrönderVollbauern, Häusler)

 

Kuhbauer, Arbeiterbauer (Bed. b)

a) Besitzer eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes
b) arbeiterbäuerliche Doppelexistenz (Beschäftigung im Bergbau und in der Landwirtschaft) (Amalgam)
(Abgr. richtiger Bauer, Pferdebauer, Vollbauer)

 

Waidgang, Weidgang
(Eiweiler/Landsweiler 1684)

a) Weiderecht (Abgr. Langhalm)
b) Vieh sucht sein Futter selbst, im Ggs. zur Stallfütterung

 

Flurrecht, Flurzwang

Bestimmung über die Bepflanzungsart der Äcker;
es wurde gewannweise gleichzeitig geplügt, eingesät, geerntet und brach gelegt.
(Winnung, Felderwirtschaft)