Kurzmitteilung-Archiv

 

Jahrgeding, Ding, Amtstag, Amtsession, Gerichtstag, Amtsconvention, Amtskonvention (Hüttersdorf 1743)

Das Jahrgeding ist eine jährlich zu bestimmter Zeit (ein- oder mehrmals) stattfindende Zusammenkunft des Grundherrn oder seines Vertreters mit den Untertanen. Auf dem Jahrgeding wurden die Rechte und vor allem die Pflichten der Untertanen festgelegt bzw. neu erörtert sowie anstehende Rechtsfälle behandelt (dörfliches/ländliches Gericht) und der Verlauf der Banngrenzen festgelegt. Das Jahrgeding wurde normalerweise im Freien „unter der Dorflinde“ abgehalten. (DingWeistum)

 

 

 

Jagdfron
(Lebach, Haus Motten 1605, Bed. b))

a) alle anfallenden Arbeiten bei herrschaftlicher Jagd (z.B. als Treiber)
b) die Jagd selbst für den Herrn (als Jäger; im Erfolgsfall besseres Essen: Suppe, Pfannkuchen, Brot und Käse; sonst nur Brot)
(Fron) (Abgr. GespannfronHandfronBaufronFischfron)

 

Friedlosigkeit
(mhd. vridlôs: friedlos, aus dem Frieden gesetzt, geächtet, vogelfrei)

Im MA gesetzl. Folge bei schweren Verbrechen; einen Friedlosen durfte man straflos töten, seine Habe war jedwedem Zugriff preisgegeben, er war aus jeder Form der Rechtsgemeinschaft ausgestoßen. (Acht)

 

Acht
(ahd. ahta: Verfolgung; mhd. âhte, æhte: Verfolgung, öffentlich gebotene Verfolgung, Acht)

Zustand der Rechtlosigkeit und der Friedlosigkeit; jeder darf den Geächteten buß- und straflos töten, er wird aus allen Gemeinschaften ausgestoßen und verliert die öffentlichen Rechte.
(Abgr. Verbannung)

 

Verbannung

Strafmaßnahme; Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Gebiet auf Zeit oder Lebenszeit; milde Form der Acht (Bann)

 

Bannrechte

Banngewalt eines Grundherrn, z. B. Backen in seinem Backofen, Keltern in seiner Kelter, Mühlenbann

 

Bann und Fried

Einleitungsformel bei Jahrgedingen, Gerichtstagen (BannHegung, Bed. a));
feierliche Aufforderung an alle Unberechtigten, sich zu entfernen und das Verbot, die Verhandlung zu stören