Kurzmitteilung-Archiv


Takenplatte
(lat. tagere: bedecken, abdecken)

Gusseiserne Platte, die in Bauernhäusern bis ins 19. Jahrhundert als Bestandteil einer Takenheizung in eine Aussparung der Feuerwand zwischen Küche (mit offenem Kamin) und Stube eingemauert wurde. Sie bildete im Wohnraum die Rückwand eines Wandschranks (sog. Takenschrank).
Das Motiv der Platte war nicht dem offenen Feuer zugewandt, sondern vom Wohnraum aus sichtbar, wenn der Takenschrank geöffnet war. So wurde die Wärme des in der Küche befindlichen Feuers in die angrenzende Wohnstube geleitet. Im Takenschrank konnten auch Speisen warm gehalten werden.
Die Takenplatten waren nur in einem begrenzten Gebiet verbreitet, etwa Eifel – Saarland – Lothringen – Luxemburg.


Abb. 1
Takenplatte mit dem Allianzwappen der Familien Zandt von Merl (3 Löwen) und von Briztke (Stern).
Die Platte wurde 1738 im Eisenwerk Münchweiler gegossen.


Abb. 2
Prinzip des Takenschranks mit Takenplatte

Q.: (Text und Abb. 2)
Dr. Markus Zenner, https://www.historic-firebacks.com


Katharinentag
(Lebach 1648)

25. November; Tag der jährlichen Lieferung der Mühlenpacht der Lothringer Mühle in Lebach an den Herzog von Lothringen vor 1648


arpendieren
(Nunkirchen 1690)
(frz. arpenter: ver-, ausmessen; das Feld vermessen)

messen, vermessen


Fuderplatz
(Nunkirchen 1690)

Flächenmaß für Wiesen (188 Ruthen); ergibt eine Wagenladung Heu (Fuder, Bed. a) u. e)

Anmerkung: Die Bauern bezeichneten im Raum Lebach das Heu als Fóuder.


kassieren
(Erbringen/Michelbach 1707)

für ungültig erklären, aufheben, annulieren


interatienieren
(Beckingen 1690)
(lat. inter: zwischen;
a.frz. atenir: besitzen, pflegen, instand halten, gehören, zugestehen)

wörtl.: zwischen gehören,
wohl i.S.v. benutzen, nutznießen

aber die Erben sich unterfangen wollen, diese der Commanderie Beckingen eigentümlichen angehörigen Wiesen nicht allein zu interatienieren sondern auch dieselbe als ihr eigentümlich zu prätendieren (beanspruchen).
Q.: OFB Beckingen, Nr. 101


Landschneider
(Kirschhof 1769,
Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 18. Jh.)

Schneider auf dem Land (Bauernschneider, gebietsweise auch Schneider für Trachten)
Ggs. Stadtschneider

Die Handwerker vom Land durften nicht in der Stadt praktizieren. Nur in Ausnahmefällen und auf Anforderung konnten sie bei größeren Projekten in der Stadt arbeiten (z.B. Maurer, Zimmermänner).

Meisterstück eines Landschneiders:
Verfertigen eines saubern bürgerlichen Kleides und Abriß von einem Mantel
Q.: Das Recht des zünftigen Handwerkers im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts.