Kurzmitteilung-Archiv


stet
(mhd. stæt[e])

feststehend, fortdauernd, beständig;

häufig in der Formel wie folgt:
Niedersalbach 1608: ein rechter, steter, erblicher Kauf


Werschaft
(Rittershof 1551, Völklingen 1554)
(mhd. werschaft, wereschaft; fnhd. werschaft)

Sicherheit, Bürgschaft, Garantie, Besitzübertragung, –srecht, gültige Währung


Versteigung

Versteigerung

Rastpfuhl 1728: … heut zu und gesetztem Dato … die Versteigung derer Herrschaftl.n Höf, Meyerey- und Schäfereyen vorgenommen …

Dank an Stefan Oemisch, Erzhausen, für den Hinweis!


Leiter
(mhd. leiter, leitere; leite)

a) Leiter, Wagenleiter (Heuwagen)
b) Fuhre Wagenladung

Kurhof 1632: … dafür er zum Umterpfand eingesetzt ein Wiesenplatz hält eine Leiter voll Heu …


Zahnbrecher (niedere Heilkunst)

Der Zahnbrecher beherrschte nur zwei Behandlungsmethoden: entweder wurden die kranken Zähne gezogen oder ein Zahnpulver verwendet. Man glaubte, dass Zähne von Würmern zerfressen würden. Diese Würmer trieb der Zahnbrecher angeblich aus, indem er Bilsensamen auf ein heißes Blech streute. Der entstehende Rauch wirkte betäubend, wenn er eingeatmet wurde. Die Schmerzen des Patienten ließen nach.
Die grauen Samenkörner sprangen durch die Hitze auf und kleine weiße Kerne kamen hervor, die vermeintlichen Zahnwürmer.
Zahnbrecher traten oft zusammen mit einem Possenreißer auf, wodurch die  Zahnbehandlung ein öffentliches Spektakel wurde.

(Q.: Selinger, Alice: Heilkunst im Mittelalter; Beiheft zur Ausstellung im Budinger Heuson-Museum, 2013)


eisernes Inventar, eiserne Verpachtung

Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters. Er übernimmt das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugeben.

Rastpfuhl 1728: Die eißernen Schaafen vermög ged. inventarii durch geschwohrne verständige Schätzer estimirt, zugeschätzt und als eisern geliefert worden 99 Stück …

Dank an Stefan Oemisch, Erzhausen, für den Hinweis!


Statutengeld, dote (frz.; Tholey1711)

Geldsumme, die bei Eintritt in ein Stift, einen Orden oder eine sonstige religiöse Gemeinschaft, z.T. auch bei Aufnahme in ein sonstiges Gremium zu zahlen ist.