Schnur
(mhd. snuor, snur: Sohnes Frau)
Schwiegertochter
(Rittershof 1542: Claus von Rittenhofen (Clesgin Rüderhofer) zahlt wegen Türkenschatzung mit seiner Schnur 1 fl. Steuer.)
Dank an Hermann Brachmann, Beimerstetten, für den Hinweis!
Schnur
(mhd. snuor, snur: Sohnes Frau)
Schwiegertochter
(Rittershof 1542: Claus von Rittenhofen (Clesgin Rüderhofer) zahlt wegen Türkenschatzung mit seiner Schnur 1 fl. Steuer.)
Dank an Hermann Brachmann, Beimerstetten, für den Hinweis!
Ritterehrenwörter,
Titulaturen,
Anredeformen niederer Adel
Die ältesten Ehrenwörter der Ritter sind:
– Vest (mhd.): mannhaft, tapfer, standhaft
– Strenge, Gestrenge (mhd.): stark, gewaltig, tapfer
Als Titel und Anrede gab es verschiedene Kombinationen:
– edel vest: turnierfähiger Ritter (mhd. edel: adlig, edel)
– fromm und vest: neu aufgenommene Edelleute (mhd. vrum, vrom: tüchtig, brav, ehrbar, gut, trefflich, angesehen, vornehm, wacker, tapfer)
– Ehrenvest: neu gemachte Edelleute (mhd. êre: Ehrerbietung, Verehrung)
Nach der Ritterzeit wurde ein Teil der Anredeformen durch Kanzleien in der Bürgerschaft beim niederen Adel beibehalten. Sie unterlagen einer ständigen Diskussion und Weiterentwicklung, wie das Beispiel Bern zeigt.
Folgende Anredeformen wurden verwandt (absteigend):
– Wohledelvest (adlige Geschlechter, „von“)
– Edelvest (wie Anrede eines Junkers)
– Vest (bürgerliche Geschlechter, regimentsfähige Bürger)
– Unsere Lieben und Getreüwen Bürger (regimentsfähige Bürger; ab 1761 „Edelgebohrene Herren“)
– (normale Stadtbürger)
Vierherrschaft Lebach
Die Vierherrschaft Lebach entstand wahrscheinlich nach 1330. Um diese Zeit hatte der Erzbischof und Kurfürst Balduin von Trier in größerem Umfang Güter und Rechte in Lebach angekauft. Insbesondere die Herren von Hagen zur Motten in Lebach, aber auch die mit ihnen verwandten Herren von Schwarzenberg bei Lockweiler mussten aus wirtschaftlichen Gründen Güter verkaufen. Die Herren von Hagen erhielten einen Teil dieser Güter als Lehen von Kurtrier wieder zurück. Trier hatte damit die führende Stellung in der Vierherrschaft Lebach erworben.
Weitere Anteilseigner an der Vierherrschaft Lebach waren die Herren von Siersburg-Dillingen sowie das Frauenkloster Fraulautern. Der Siersburger Anteil ging 1616 an das Herzogtum Lothringen und dann 1787 an Pfalz-Zweibrücken über. Alle Anteilseigner waren mit je zwei Siebtel an der Herrschaft beteiligt, lediglich das Kloster Fraulautern besaß nur ein Siebtel. Die vier Herren übten in Lebach eine eigene staatliche Gerichtsbarkeit, das sogenannte Hochgericht, aus. Das Hochgericht stellte so die staatliche Organisation der Vierherrschaft Lebach dar. Zu dem Kernort Lebach mit Jabach, Hahn und Wahlen, gehörten Landsweiler, Niedersaubach und Rümmelbach sowie der Greinhof (bei Gresaubach) dazu. Die Vierherrschaft Lebach war reichsunmittelbar, d.h. sie war keinem weiteren Territorialherrn, sondern dem Reich direkt unterstellt.
Die Grundherren
Die Grundherrschaft in den einzelnen Dörfern war nicht identisch mit dem Hochgericht. Zu den genannten Anteilseignern des Hochgerichts kamen folgende Grundherren hinzu (Stand 1791): Abtei Tholey und die Familie Glock (St. Wendel). Bis 1784 hatte auch der Graf von Saarbrücken-Nassau vier Vogteien in Landsweiler. Hirten, Handwerker und Tagelöhner unterstanden den vier Grundherren gemeinschaftlich.
Steuern und Abgaben
Alle Grundherren erhoben von ihren Vogteien die sogenannte Schafft. Sie setzte sich im allgemeinen aus einem Geldbetrag von knapp einem Gulden sowie der Abgabe von vier Fass Korn und vier Fass Hafer zusammen. Zusätzlich musste von jedem Haus, in dem ein Schornstein rauchte, zu Fastnacht ein Huhn (Fastnachts- oder Rauchhuhn) und im Sommer zwei Hähne (Sommerhahn) abgeliefert werden. Daneben waren Fronarbeiten mit Hand- und Gespanndiensten üblich, die auch mit einer Geldzahlung abgegolten werden konnten.
Die Zehntabgabe war wiederum anders aufgeteilt. In Landsweiler, wo die Herren von Hagen vier Vogteien und die Abtei Tholey 22 Vogteien als Grundherren besaßen, stand die Zehntabgabe der Abtei Fraulautern zu zwei Dritteln und den Herren von Hagen zu einem Drittel zu.
| Seelen | Feuerstellen | Trier | Zweibrücken | Fraulautern | Hagen | Tholey | Glock | Gemein. | |
| Lebach |
428 |
101 |
23 |
18 |
5 |
37 |
– |
– |
18 |
| Landsweiler |
134 |
33 |
– |
– |
– |
4 |
22 |
– |
7 |
| Niedersaubach |
127 |
25 |
12 |
– |
– |
3 |
4 |
4 |
2 |
| Rümmelbach |
51 |
12 |
3 |
3 |
– |
– |
5 |
– |
1 |
| Hahn |
46 |
10 |
– |
– |
– |
9 |
– |
– |
1 |
| Jabach |
53 |
9 |
– |
– |
– |
8 |
– |
– |
1 |
| Greinhof |
20 |
4 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
4 |
| gesamt |
859 |
194 |
38 |
21 |
5 |
61 |
31 |
4 |
34 |
Tabelle: Einwohner, Feuerstellen und Grundherrenverteilung (1791)
Literatur:
Klaus Feld: Landsweiler, Geschichtliche Entwicklung eines Dorfes; aus: Landsweiler Geschichtsbilder 1991, S. 64 ff.
Prätor
(Reimsbach 25.02.1759 (b))
a) höchster Justizbeamter im alten Rom
b) Bannschütz (auch Vorsteher)
Verhandlung vor dem kaiserlichen Notar wegen angeblichen Waldfrevels:
Kläger: Conrad Schneyder, vereidigter Bannschütz (Prätor) zu Rissenthal
Neubruchzehnt
(mhd. bruoch: Moorboden, Sumpf)
Zehntabgabe auf durch Trockenlegung von Sumpfland neugewonnenes Acker- und Wiesenland (Novalzehnt)
Toise du Pérou
Die Toise du Pérou wurde von Ludwig XV. vor der Revolution zum gesetzlichen Längenmaß ernannt. Bis ins 18. Jh. existierten in Frankreich verschiedenste Versionen der Toise. Um Ordnung ins Chaos zu bringen, ließ die Pariser Académie des sciences 1735 zwei gleichlange Maßstäbe aus Eisen fertigen, die fortan als Standart gelten sollten. Einer der Stäbe wurde im südamerikanischen Peru für Vermessungsarbeiten eingesetzt, daher der Name Toise du Pérou. Seine Länge beträgt 1,95 m.
handhaft, handhafte Tat
(mhd. hanthaft: frische Tat und Ergreifung auf solcher, der beweisende Gegenstand dafür)
Verbrechen, bei dem der Täter auf frischer Tat ertappt wurde. Ergreifung, Verfolgung und bei Widerstand sogar Tötung möglich; bei Tötung mussten anschließend Nachbarn herbeigerufen werden (Gerüfte). Tötungsrecht bei Diebstahl, Widerstand, Fluchtgefahr und bei in flagranti erwiesenem Ehebruch. Durch Schreimannen wurde der Missetäter vor Gericht gebracht und meist auf der Stelle verurteilt und am nächsten Baum aufgehängt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des blickenden Scheins bzw. Augenscheins (Spuren der Tat an Kleidung und Leib des Täters, mitgeführte Beute) oder durch Zeugnis der Schreimannen.
worfeln
Reinigen von Getreide
Getreide wurde nach dem Dreschen zunächst geworfelt. D.h. es wurde auf der Tenne durch Werfen gegen den Wind von der Spreu getrennt. Dann kam es auf die Getreidefege.
Getreidefege
(mhd. vegen: fegen, reinigen, putzen, scheuern)
Reinigen von Getreide
Nach dem Worfeln kam das Getreide auf die Getreidefege. Es wurde von „allem Unrathe gehörig gereinigt“ wie z.B. von Unkrautsamen. Dazu wurde es mittels Draht- oder Bastsieben gesiebt. Erst dann kam es zur Mühle.
(Schwarzes Mehl)