Schlagwort-Archive: Jahrgeding

 

Weistum
(mhd. wistuom: Rechtsweisung, Urteil)

Aufzeichnung des herkömmlichen Gewohnheitsrechts (auf einem Jahrgeding)
a) Feststellung der gegenseitigen Rechte (zwischen Herrschaft und Untertanen)
b) Festlegung eines Bezirkes, der Grenzen

 

Ding

germanische Volksversammlung, im fränkischen und frühmittelalterlichen Reich Gerichtsversammlung; fand bei Tag und unter freiem Himmel  auf der Dingstätte (Malstätte, Dingstuhl) statt;
echtes Ding: Ding in festen Abständen (später Jahrgeding)
gebotenes Ding: Ding nach Bedarf

 

Jahrgeding, Ding, Amtstag, Amtsession, Gerichtstag, Amtsconvention, Amtskonvention (Hüttersdorf 1743)

Das Jahrgeding ist eine jährlich zu bestimmter Zeit (ein- oder mehrmals) stattfindende Zusammenkunft des Grundherrn oder seines Vertreters mit den Untertanen. Auf dem Jahrgeding wurden die Rechte und vor allem die Pflichten der Untertanen festgelegt bzw. neu erörtert sowie anstehende Rechtsfälle behandelt (dörfliches/ländliches Gericht) und der Verlauf der Banngrenzen festgelegt. Das Jahrgeding wurde normalerweise im Freien „unter der Dorflinde“ abgehalten. (DingWeistum)