Höriger
syn. unfreier Hintersasse, Leibeigener
Bauern, Landarbeiter auf Herrenhöfen
Hörige befanden sich in Abhängigkeit eines Grundherrn, der auch die niedere Gerichtsbarkeit (Grundgerichtsbarkeit) über sie innehatte. Sie waren unfrei, besaßen bewegliches Eigentum aber keinen Grundbesitz und waren an das Land gebunden (Schollenpflicht). Sie waren zu Abgaben und Frondiensten an den Grundherren verplichtet.