Verkauf eines Gutes
(Eidenborn 1564)
wird 3 x 14 Tage unter der Linde zu Eidenborn (1564) ausgerufen und 3 Tage danach (Gerichtsfrist) verkauft; Herrschaft erhält Dritten Pfennig
Verkauf eines Gutes
(Eidenborn 1564)
wird 3 x 14 Tage unter der Linde zu Eidenborn (1564) ausgerufen und 3 Tage danach (Gerichtsfrist) verkauft; Herrschaft erhält Dritten Pfennig