Ehrenstrafen
Eine Ehrenstrafe führte zum Verlust der Ehre, d.h. die betreffende Person wurde rechtslos (s. hierzu Unehrliche Leute). Zu den Ehrenstrafen gehörten alle vom Henker vollzogenen Strafen (außer Köpfen durch den Scharfrichter), wie z.B. die peinlichen Strafen an Hand (Verstümmelung) und an Haut und Haar (z.B. Auspeitschen am Pranger).
Schandstrafen
Schandstrafen waren neben der Geldstrafe das eigentliche Strafmìittel der Niedergerichte und raubten die Ehre nicht. Zu diesen Strafen gehörten z.B. schimpflicher Aufzug, Zurschaustellung am Schandpfahl bzw. Pranger (mit Hand- oder Halseisen), kurze Zeit im Triller, Cachot oder auf dem Esel.
Zu den mit Schandstrafen geahndeten Delikten gehörten Unsittlichkeit, Ehebruch, Kuppelei, Beschimpfung (Scheltworte), Verleumdung, Streit- und Trunksucht, kleiner Diebstahl (z.B. Obstdiebstahl), Falschspiel, Betrug, Übertretung der Sperrstunde usw.
Dorfordnung der Meierei Falscheid1 1737: Ungezogenes Gesind, welches also gegen einander Scheltworte ausstößt … soll eine Stunde in die Trille, Cachot oder an die Hand, oder an das HalßEÿsen gestellet werden
Diebereien bei Nacht wurden 1737 in Falscheid mit schärferer Strafe belegt:
… sollen, am Leibe nehml. auf den Esel, in die Trill, Cachot oder an die Hand, oder Halßband geschlossen werden und 1, 2 biß 3 stund darauf, daran oder darinnen gelaßen werden.
Quelle: Besse Thomas und Feld Klaus, Dorfordnung der Meierei Falscheid von 1737 (Edition 2024, S. 9, 22)
1 Falscheid, heute ein Stadtteil von 66822 Lebach