Verkauf eines Gutes
(Eidenborn 1564)
wird 3 x 14 Tage unter der Linde zu Eidenborn (1564) ausgerufen und 3 Tage danach (Gerichtsfrist) verkauft; Herrschaft erhält Dritten Pfennig
Verkauf eines Gutes
(Eidenborn 1564)
wird 3 x 14 Tage unter der Linde zu Eidenborn (1564) ausgerufen und 3 Tage danach (Gerichtsfrist) verkauft; Herrschaft erhält Dritten Pfennig
Redhibitoria
(Lebach 18. Jh.)
Dinge die Redhibition betr., z. B. Vieh:
a) Pferde: Koller, Dampf, Rotz, Krippenbisser, Aufsetzer
b) Rindvieh: Störung, Perlen, Lungenfäule, Schmisser
c) Schweine: Finnen, Störung
d) Schafe: Grind, Pocken, fallende Sucht
Ansprüche mussten 6 Wochen und 3 Tage (Gerichtsfrist) nach dem Kauf geltend gemacht werden.
Verweser
(HOFFHERBERT, Nassau, Oberamt Saarbrücken 1746)
(mhd. verwesen: jemandes Stelle vertreten (ver– = vor; wesen = sein))
Stellvertreter, Verwalter eine Amtes
Wallerfangen (PLZ 66798)
Walderfingen
Vaudrevange (Ende 18. Jh.)
ab 1687 zugunsten der neu erbauten Festung Saarlouis niedergelegt; ab 1705 als selbstständiges Dorf Niederlimberg neu entstanden; 1936 wieder Wallerfangen
alienieren, veralienieren
(Lebach 1744)
a) entfremden, abwendig machen
b) veräußern, verkaufen
Votum
a) Gelübde
b) Gerichtsbeschluss
c) Stimmabgabe
Vollbauer, Vollspänner, Vollerben, Vollhufner, Spannfrönder, Hubbauer, Hüfner
Bezeichnung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die die Möglichkeit der gänzlichen Existenzsicherung für eine Familie boten; verfügten bis zum 19. Jh. über besondere Rechte gegenüber von nicht spannfähigen Hintersassen (Beisassen, Häusler)
(Abgr. Kuhbauer)