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Leibeigener, Grundhold

unfreie Person, vom Herrn abhängig; Herr bestimmt über Aufenthaltsort und Arbeitskraft; Zustimmung des Herrn bei Heirat notwendig

(s. Leibeigenschaft)

Lünette

Lünette (Archit.)
(Saarlouis 1818, Bed. b))
(frz. lunette: Möndchen)

a) (Baukunst) Bogenfeld als Abschluss über Türen oder Fenstern oder als Bekrönung eines Rechtecks
b) (Festungsbau) aus zwei Facen und zwei kurz eingezogenen Flanken bestehendes, vorgerücktes Werk, das durch einen gedeckten Gang mit der Festung verbunden ist (ähnlich einer Bastion)

Abb.:
(Lünette a) mit flammendem Herzen Jesu vor einem Anker u. Kreuz)

 

Linie

Längenmaß (2-3 mm); 1 Linie = 2,18 mm (Preußen); 12 Linien = 1 Zoll

 

Lachter
(Lebach 1556, 1838)
(mhd. lâchter, lâfter)

Klafter; Längen und Flächenmaß; Doppelschritt = 6 Fuß (1,88 bis 2,10 m)

 

Lehen
syn. fief, fieu, fié

a) vom Lehnsherrn an einen Lehnsmann verliehenes Land oder Amt (nur Nutzungsrecht); verplichtete zu ritterlichem Kriegsdienst und zur Treue (Ggs. Allod)
b) bergbauliches Längenmaß: = 7 Lachter (ca. 12 m)

 

Lohe

feingemahlene Eichen- [und später auchTannen-] rinde mit Wasser zum Gerben von Tierhäuten