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blickender Schein, Augenschein
(mhd. blickender schin; ougenschîn: Augenschein, das Beschauen, Autopsie)

unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Umstands durch ein Gericht (Beweismittel); kann durch Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen geschehen. Diese förmliche Wahrnehmung war unbestreitbar und konnte nicht geleugnet werden. Wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wurde (handhafte Tat), spielte der blickende Schein (Täter samt Beute) eine besondere Rolle.
Ab dem 15. Jh setzte sich derr Begriff Augenschein durch.